Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist ein Prozess zur Ermittlung von potenziellen und realen Risiken der psychischen Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Nach Ermittlung und Dokumentation der Gefahrenquellen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um Risiken auf ein Minimum zu reduzieren und sie nach Möglichkeit zu verhindern.
Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5 ArbSchG) sind alle Arbeitgebenden, mit mindestens einem deutschen Standort dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Dies gilt für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit und ist unabhängig von der Größe oder der Branche des Unternehmens.
Eine Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ist von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu schützen. Durch die systematische Bewertung der Gefährdungsfaktoren können Arbeitgebende geeignete Maßnahmen ergreifen, um Stress, Überlastung und anderen belastenden Faktoren entgegenzuwirken. Dies trägt nicht nur zur Steigerung der Arbeitszufriedenheit und Produktivität bei, sondern hilft auch dabei, Krankheitsausfälle zu reduzieren und langfristig ein gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen.
Eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist somit ein wichtiger Schritt, um die psychische Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und das Unternehmen erfolgreich zu führen.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen sollte von speziell geschulten Personen durchgeführt werden, die über das nötige Fachwissen und die Kompetenz verfügen, um die Analyse professionell durchzuführen. Dies können interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Psychologen oder externe Berater (§ 13 Abs. 2 ArbSchG) sein, die auf das Thema psychische Gesundheit am Arbeitsplatz spezialisiert sind.
Je nach Wahl des Arbeitsschutzakteurs haben Sie zudem die Möglichkeit Ihre Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung als Chance zu nutzen, indem Sie Ihr Unternehmen tiefgehend analysieren und die Erkentnisse zur Organisationsentwicklung nutzen.
Im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5 ArbSchG) ist die Beurteilung der psychischen Gefährdungen am Arbeitsplatz wie folgt erfasst:
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch (…) psychische Belastungen bei der Arbeit.
Die psychische Gefährdungsbeurteilung stellt die Basis aller erforderlichen Schutzmaßnahmen dar und es sollte dementsprechend regelmäßig evaluiert werden, ob die Arbeitsbedingungen angemessen bewertet werden oder gegebenenfalls verbessert werden müssen.
Laut § 6 des Arbeitsschutzgesetzes ist vor Neuaufnahme einer Tätigkeit sowie bei jeglichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen eine Evaluierung der psychischen Belastungen durchzuführen.
In der Regel alle 1-2 Jahre, je nach Branche.
Seit dem Jahr 2013 sind regelmäßige psychische Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitgebenden, einschließlich Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten, verpflichtend.
Es gibt verstärkte Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt, die Landesaufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit, Berufsgenossenschaften sowie Renten- und Unfallversicherungen, um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchgeführt wird.
Unternehmen, die keine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchführen, riskieren rechtliche Konsequenzen.
Je nach Schwere des Verstoßes muss der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe rechnen oder gar mit einer Freiheitsstrafe, falls das Leben oder die Gesundheit eines Mitarbeitenden gefährdet wurde.
Es gibt keine festgeschriebene Regelung, wie genau eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belsatungen durchzuführen ist - eines ist jedoch klar: sie ist ein sich stetig wiederholender Kreislauf. Nur so kann gewährleistet werden, dass die aktuellen Maßnahmen auch den Arbeitsbedingungen entsprechen und ein sicherer und gesunder Arbeitsplatz gegeben ist.
In der Praxis haben sich 7 Handlungsschritte, die von der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie GDA empfohlen werden, durchgesetzt:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Bei Ähnlichkeiten der Bereiche und Tätigkeiten in Bezug auf die psychische Belastung können diese zusammengefasst werden.
2. Gefährdungen psychischer Belastungen ermitteln
Bei der Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen der Psyche werden mögliche Risiken und Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz identifiziert. Dies kann durch eine schriftliche Mitarbeiterbefragung, Beobachtung oder moderierte Analyseworkshops geschehen.
3. Gefährdungen psychischer Belastungen beurteilen
Nachdem die potenziellen psychischen Risiken ermittelt wurden, erfolgt ihre Bewertung hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Wahrscheinlichkeiten anhand von Kriterien, Schwellenwerten oder empirischen Vergleichswerten. Dabei wird analysiert, wie stark die Gefährdungen die psychische Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen können und mit welcher Häufigkeit sie auftreten.
4. Maßnahmen festlegen
Basierend auf der Bewertung werden geeignete Maßnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Gefährdungen festgelegt. Dies können organisatorische Veränderungen, Schulungsmaßnahmen, Verbesserungen in der Kommunikation oder individuelle Unterstützungsangebote sein.
5. Maßnahmen durchführen
Die geplanten Maßnahmen werden nun zeitnah in die Praxis umgesetzt, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die psychische Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Hier ist es wichtig, dass die Maßnahmen zielgerichtet und effektiv umgesetzt werden.
6. Wirksamkeit prüfen
Nach der Umsetzung der Maßnahmen wird überprüft, ob sie tatsächlich dazu beitragen, die identifizierten Gefährdungen zu reduzieren und die Situation am Arbeitsplatz zu verbessern. Diese Evaluation in Form von Workshops, Begehung oder schriftlichen Kurzbefragungen ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die getroffenen Maßnahmen wirksam sind.
7. Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten
Alle Ergebnisse der psychischen Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen werden dokumentiert, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.
Gemäß der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sollte die Dokumentation folgendes enthalten: Beurteilung der Gefährdungen, Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Verantwortlicher und Terminen, Durchführung der Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit, Datum der Erstellung.
Die psychische Gefährdungsbeurteilung stellt die Basis aller erforderlichen Schutzmaßnahmen dar und es sollte dementsprechend regelmäßig evaluiert werden, ob die Arbeitsbedingungen angemessen bewertet werden oder gegebenenfalls verbessert werden müssen.
Bei jeglicher Veränderung der Arbeitsbedingungen ist eine neue Evaluierung durchzuführen.
In der Regel alle 1-2 Jahre, je nach Branche.